Satzung und Spielordnung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen
”Tennisclub Riesbürg e. V.”
Er hat seinen Sitz in Riesbürg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein führt den Namen
”Tennisclub Riesbürg e. V.”
Er hat seinen Sitz in Riesbürg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Übungsabenden und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sollen hierdurch gewährleistet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund e. V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnung des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLBS, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Aufgrund der Satzung des Württembergischen Tennis-Bundes e. V. vom 09. März 1985 wird bestimmt, dass sich der Tennisclub Riesbürg e. V. den Satzungsbestimmungen und -ordnungen (Wettspiel- und Disziplinarordnung, samt Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen sowie Spielregeln) des WTB, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Tennisfreund werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, so kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie habe die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sportstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
2. Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
den Beitrag zu entrichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
durch den Tod
durch den Austritt
durch den Ausschluss
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Über den Ausschluss aus dem Tennisclub entscheidet der Vorstand beim Vorliegen zwingender Gründe. Solche Gründe sind:
Nichtzahlung der Jahresbeiträge trotz mehrmaliger Mahnungen.
Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
Sonstige schwerwiegende, die Vereinsdisziplin berührende Gründe. Vor Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht auf Anhörung. Gegen den Ausschluss hat der Betroffene das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet in zweiter und letzter Instanz mit einfacher Mehrheit endgültig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufbaugebühr und Jahresbeitrag
Die Höhe der Aufbaugebühr und der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufbaugebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 01.04. des laufenden Jahres zu bezahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) drei gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) drei Beisitzern
2. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils uneingeschränkt und einzeln vertreten. Für welche Bereiche die Vorsitzenden im Innenverhältnis zuständig sind, wird von ihnen jeweils untereinander festgelegt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 500,– belasten, sind die Vorstandsvorsitzenden selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 500,– belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstands, dies betrifft nur das Innenverhältnis.
4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über EUR 1000,– bedürfen der Zustimmung eines der Vorstandsvorsitzenden.
5. Der Schriftführer führt über alle Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung Protokoll.
6. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von den Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit müssen die Vorsitzenden binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Tennisclubs Riesbürg e. V. findet für das abgelaufene Geschäftsjahr alljährlich möglichst im I. Quartal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche unter Angaben von Gründen beantragt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Riesbürg einzuladen. Anträge über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden muss, sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
die Wahl des Vorstandes
die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beim Ausscheiden oder bei Verhinderung eines Kassenprüfers kann der Vorstand einen Kassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der Vorsitzenden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Riesbürg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für Unfälle, die bei der Ausübung des Tennissports entstehen. Er übernimmt keinerlei Haftung für Kraftfahrzeuge oder sonstige auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge und sonstiges Eigentum der Mitglieder und Gäste des Vereins.
Für alle aktiven Mitglieder besteht eine Sportunfallversicherung im Rahmen des WLSB auf diese Mitglieder einen Erstattungsanspruch haben. Für darüber hinausgehende Ansprüche haftet der Verein nicht.
Diese Satzung wurde am 01.05.1979 von der Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. März 1988 wurde sie in § 2, Ziffer 7, ergänzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 1996 wurde sie in § 8, Ziffer 1, Absatz b) erweitert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. März 2010 wurde sie in § 2 Ziffer 1-5, § 4 Abs. 1 Ziffer 3, § 8 Abs. 1 (a), § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 8, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und § 14 geändert.